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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2018 – 5 UF 1/18 –, juris


Urteil: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2018 – 5 UF 1/18 –, juris
Vorinstanz: AG Erkelenz, Beschluss vom 14. November 2017 – 13 F 40/17 –, juris (FamRZ 2018, 710)

Leitsatz des Verfassers: Verstirbt der Ehegatte während des Scheidungsverfahrens, ist der Unterhaltsanspruch nach § 1933 BGB dem Wesen nach ein Erbersatzanspruch und kein originärer Unterhaltsanspruch.

In diesem Verfahren vertraten wir die Erbin des während des anhängigen Scheidungsverfahrens verstorbenen Ehegatten der Klägerin. Die Klägerin beantragte vor dem Tod ihres Ehegatten im rechtshängigen Scheidungsverbundverfahren die Zahlung nachehelichen Unterhalts ab dem Datum der Scheidung und erklärte nach dessen Tod (Ende 2011) die Sache als selbständige Familiensachen gegen unsere Mandantin als Erbin fortzusetzen.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.08.2016 wies das für das damalige Verbundverfahren (AG Viersen) zuständige Amtsgericht den Unterhaltsantrag als unzulässig zurück, da es sich um keine fortsetzungsfähige Folgesache handle, da der gestellte Antrag eine rechtskräftige Scheidung voraussetze, zu der es aufgrund des Todes nicht mehr kommen konnte.

Hieraufhin wurde gegen unsere Mandantin Anfang 2017 das familiengerichtliche Verfahren vor dem AG Erkelenz (13 F 40/17) eingeleitet und der Anspruch nunmehr konkret auf § 1933 BGB gestützt.
Unserem Einwand der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01.01.2014 wurde entgegengehalten, dass es sich bei dem originären Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und dem Anspruch nach § 1933 BGB um "die selbe Sache" handle, mithin der vor dem AG Viersen rechtshängige Anspruch die Verjährung gehemmt hätte.

Dem sind wir mit der Argumentation entgegengetreten, bei dem Anspruch nach § 1933 BGB handle es sich um einen eigenen Anspruch, der nach seiner Rechtsnatur, die sich aus der entsprechenden Gesetzesbegründung ergibt, ein Erbersatzanspruch und kein originärer Unterhaltsanspruch ist.

Dem ist das AG Erkelenz mit Beschluss vom 14. November 2017 – 13 F 40/17 –, juris (FamRZ 2018, 710) gefolgt.

Gegen das Urteil wurde Beschwerde beim OLG Düsseldorf (5 UF 1/18) eingelegt.

Das OLG Düsseldorf hat die Frage der Rechtsnatur zwar ausdrücklich offen gelassen und den gegen unsere Mandantin geltend gemachten Anspruch mit Beschluss vom 21. November 2018 noch aus weiteren Gründe abgewiesen.

Unserer Auffassung zur Rechtsnatur des § 1933 BGB wurde vom Direktor des Amtsgerichts Oranienburg, in einem Beitrag in der jurisPR-FamR 16/2018 zustimmend beigetreten.