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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2018 – 5 UF 1/18 –, juris

Leitsatz des Verfassers: Verstirbt der Ehegatte während des Scheidungsverfahrens, ist der Unterhaltsanspruch nach § 1933 BGB dem Wesen nach ein Erbersatzanspruch und kein originärer Unterhaltsanspruch.

In diesem Verfahren vertraten wir die Erbin des während des anhängigen Scheidungsverfahrens verstorbenen Ehegatten der Klägerin.

Die Klägerin beantragte vor dem Tod ihres Ehegatten im rechtshängigen Scheidungsverbundverfahren die Zahlung nachehelichen Unterhalts ab dem Datum der Scheidung und erklärte nach dessen Tod (Ende 2011) die Sache als selbständige Familiensachen gegen unsere Mandantin als Erbin fortzusetzen.

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