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Rechtskreiswechsel durch Homeoffice - 27.01.2021


In der Rentenversicherung wird zwischen dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) und dem Rechtskreis West (alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) unterschieden. Für beide Rechtskreise gelten unterschiedliche Rechengrößen und Regelungen. So unterscheiden sich zum Beispiel die Betragsbemessungsgrenzen, aber auch die Rentenwerte, je nachdem, ob eine Zugehörigkeit zum Rechtskreis Ost oder zum Rechtskreis West besteht. Gemäß § 9 SGB IV ist Beschäftigungsort der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung tatsächlich ausübt. Regelmäßig ist dies eine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Unabhängig von seinem Wohnort unterfällt der Arbeitnehmer dann dem Rechtskreis, der für die Betriebsstätte des Arbeitgebers gilt. Anders kann dies aber bei einer Tätigkeit im Homeoffice sein. Übt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung überwiegend nicht mehr im Büro des Arbeitgebers, sondern im Homeoffice aus, gilt für den Arbeitnehmer in dieser Zeit der Rechtskreis seines Wohnortes. Ein Arbeitnehmer, der z. B. in Berlin-Pankow wohnt und in Berlin-Charlottenburg arbeitet, unterfällt, wenn seine Beschäftigung in der Betriebsstätte des Arbeitgebers ausübt, dem Rechtskreis West. Wechselt dieser Arbeitnehmer nun in sein Homeoffice und fährt nur noch sehr selten in das Büro seines Arbeitgebers, ändert sich der Beschäftigungsort und der Arbeitnehmer unterfällt dann dem Rechtskreis Ost. Bei hohem Einkommen kann sich dies sogar durch ein höheres Nettoentgelt bemerkbar machen, weil die Beitragsbemessungsgrenze aktuell im Rechtskreis West 7.100 € pro Monate beträgt, im Rechtskreis Ost dagegen 6.700 € pro Monat. Allerdings beträgt der Wert eines Rentenpunktes im Rechtskreis Ost derzeit 33,23 € und im Rechtskreis West 34,19 €.

Dieser Artikel ersetzt keine Einzelfallbezogene Rechtsberatung und gibt nur allgemeine Hinweise zur Gesetzeslage.
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