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Neue CORONA-Regelung im Gewerbemietrecht zur Störung der Geschäftsgrundlage - 27.01.2021


Die bis Ende letzten Jahres in Literatur und Rechtsprechung noch hoch strittige Frage, ob ein Gewerbemieter eine Mietminderung vornehmen kann, wenn dieser sein Geschäft aufgrund einer Corona-Schließungsanordnung (Lockdown) nicht öffnen darf (vgl. zustimmend: LG München I, Urteil vom 22.09.2020 - 3 O 4495/20; ablehnend: LG Frankfurt /Main, Urteil vom 02.10.2020 – 2-15 O 23/20 u.A.), wurde durch den zum 31.12.2020 in Kraft getretenen § 7 des Art. 240 EGBGB nunmehr auf Gesetzesebene geregelt. Hiernach wird vermutet, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist („Geschäftsgrundlage“), nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, soweit vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind.

Gem. § 313 Absatz 1 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen, was in der Regel eine Mietminderung bedeuten dürfte. Ist eine solche Anpassung des Vertrags aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil den Mietvertrag sogar gem. § 313 Absatz 3 BGB kündigen. Diese nunmehr gesetzlich verankerte Vermutung dürfte es Gewerbemietern und Vermietern zukünftig deutlich erleichtern einvernehmliche Regelungen zum Umgang mit den laufenden Mietzahlungen während der pandemiebedingten Schließungen zu finden.

Dieser Artikel ersetzt keine Einzelfallbezogene Rechtsberatung und gibt nur allgemeine Hinweise zur Gesetzeslage.
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