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Informationen für Arbeitnehmer - 16.03.2020


Wer als Arbeitnehmer nicht selbst krank ist und auch nicht selbst unter Quarantäne steht und nur deswegen nicht arbeiten kann, weil der Betrieb geschlossen ist oder keine Aufträge mehr hat, hat im Zweifel Anspruch auf vollen Lohn. Wir Juristen nennen das Annahmeverzug des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer bietet seine Leistung an, der Arbeitgeber nimmt sie nicht an. „Im Zweifel“ heißt dabei aber folgendes: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob die konkrete Betriebsschließung hier wirklich zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört, also er die rechtliche Verantwortung für den Annahmeverzug trägt. Derzeit werden in Berlin aus sehr unterschiedlichen Gründen Betriebe geschlossen. Teilweise wird dies behördlich angeordnet. Aber auch hier muss wiederum jeweils genau geprüft werden, ob eine solche Anordnung tatsächlich zum klassischen Risiko des Arbeitgebers gehört oder nicht. Wenn der Arbeitgeber nicht aufgrund behördlicher Anordnung schließt, sondern weil Aufträge wegbrachen der die Kunden oder die Ware nicht mehr kommen, würde dies grds. zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören. Ob dies die Gerichte auch so sehen im allgemeinen „shut-down“ ist dabei nicht sicher.

Wenn Sie aufgrund allgemeiner Bedenken nicht mehr zur Arbeit kommen, dürfte ihr Lohnanspruch für diese Zeit tatsächlich entfallen. Nur wenn Sie selbst erkrankt sind (dann Lohnfortzahlung nach dem regulären Bestimmungen) oder tatsächlich unter Quarantäne stehen (dann ggf. Entschädigungsansprüche nach dem InfektionsSchutzG) haben Sie Fortzahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber. Dies kann auch gelten, wenn der Betrieb auf Grundlage des InfSchG geschlossen wird.

Ggf. ordnet Ihr Arbeitgeber kurzfristig Kurzarbeit an. Bitte beachten Sie, dass Sie dann selbst entsprechende Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit stellen müssen.

Können Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen, weil Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind und Sie keine alternative Betreuungsmöglichkeit haben, ist die Rechtslage ebenfalls unsicher. Der für eher kurze Fehlzeiten ausgelegte § 616 BGB sichert Ihnen die Lohnfortzahlung im Zweifle nur für einen kurzen Zeitraum

Bitte beachten Sie, dass dies alles nur allgemeine Informationen sind und keine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ist oder diese ersetzt.