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Informationen für Arbeitgeber - 16.03.2020


Soweit Sie als Unternehmer bzw. Arbeitgeber von der neuen Berliner „Schließungs“-Verordnung (SARS-CoV-2 Eindämmungsverdnung – SARS-CoV-2-EindV) betroffen sind und Ihr Betrieb bereits am vergangenen Wochenende geschlossen wurde oder dies in den nächsten Tagen droht, muss genau geprüft werden, was als nächstes zu tun ist. Ggf. ist die Verordnung rechtswidrig, aber man muss sich ernsthaft die Frage stellen, ob derzeit Eilanträge bei Gericht überhaupt bearbeitet würden.

Nach unserer Auffassung ist leider auch völlig unklar, ob wegen der behördlich angeordneten Betriebsschließung für Selbstständige ein Anspruch auf Ersatz von persönlichem Verdienstausfall gem. §§ 56 Abs. 3 InfSchG i. V. m. 15 SGB IV besteht. Das Gesetz ist nach unserer Auffassung auf diesen Fall „gar nicht vorbereitet“. Das weitere Problem ist, dass ein Erstattungsanspruch nach diesem Gesetz voraussetzen würde, dass die Verordnung rechtmäßig auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen wurde, was –wie ausgeführt- zweifelhaft ist. Sie werden für einen möglichen Erstattungsantrag in jedem Fall die aktuellsten Einkommensteuerbescheide, ggf. ergänzend aktuelle BWA benötigen.

Ggf. gibt es im Falle von rechtswidrigen Schließungsanordnungen und deren Durchsetzung andere Ansprüche gegen den Staat.

Für die weiter laufenden Betriebsausgaben würde zwar nach dem Gesetz grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gem. §§ 56 Abs. 4 InfSchG gegenüber dem Staat bestehen. Beachten Sie aber, dass das Gesetz die Erstattungsansprüche auf die „angemessenen“ Betriebsausgaben beschränkt. Es ist rechtlich unklar, ob hiervon auch ggf. weiter zu zahlende Gehälter betroffen sind.

Wir haben für Berlin bisher kein Download-pdf für einen entsprechenden Antrag entdeckt. Ggf. muss der Antrag formlos oder mit dem Formular eines anderen Bundeslandes gestellt werden. 

Wir arbeiten daran, Ihnen zu dem gesamten Thema vertiefte Informationen und ggf. Unterlagen hier zur Verfügung zu stellen.

Rechtlich tatsächlich noch schwieriger ist die Lage für all die Betriebe bzw. Unternehmen, die entweder aufgrund von Auftragsausfällen oder weil viele Mitarbeiter nicht mehr zur Arbeit kommen, ihren Betrieb schließen müssen oder dies beabsichtigen. Hier gilt ganz klar: Es muss für jede einzelne Lage und für jedes einzelne Unternehmen in den nächsten Tagen ein konkretes Konzept „gezimmert“ werden. Es gibt keine pauschale Antwort auf die Frage, wie man rechtlich und tatsächlich mit der Situation umgehen muss. Entgegen der teilweise veröffentlichen Mitteilungen neigen wir dazu die Auffassung zu vertreten, dass diese Lage nicht vom klassischen Betriebsrisiko des Arbeitgebers (er ist verpflichtet, den Lohn fort zu zahlen, sog. Annahmeverzug) erfasst ist.

Bitte beachten Sie, dass dies alles nur allgemeine Informationen sind und keine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ist oder diese ersetzt.