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Auswirkungen von Schließungsverordnungen auf bestehende Gewerbemietverträge - 16.4.2021


Wir hatten in unserem Beitrag vom 27.01.2021 bereits auf die neu in das Gesetz aufgenommene Regelung bezüglich der Auswirkungen von Schließungsverordnungen auf bestehende Gewerbemietverträge, insbesondere in Hinblick auf die laufenden Mietzahlungen aufmerksam gemacht (§ 7 des Art. 240 EGBGB).

Inzwischen haben sich mehrere Gerichte mit dieser gesetzlichen Vermutung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beschäftigt, wobei sich die Auffassung durchzusetzen scheint, wonach das Risiko hälftig geteilt werden soll, mithin jedenfalls die Kaltmiete um 50% gekürzt werden kann (so jedenfalls: OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2021 - 5 U 1782/20; grundsätzlich zustimmend auch: KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2021 – 8 U 1106/20).
Teilweise wird darüber hinaus in der Rechtsprechung auch vertreten, dass die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ebenfalls um 50% gekürzt werden können (vgl. Landgericht Mönchengladbach: Urteil vom 02.11.2020 – 12 O 154/20).

Insgesamt ist mithin ein erheblicher Richtungswechsel seit Mitte/Ende letzten Jahres festzustellen, wo vermehrt Stimmen aufkamen, die das Risiko von coronabedingten Schließungsverordnungen alleine der Risikosphäre des Mieters zuordnen wollten.

Es verbleibt daher auch nach den neueren Entwicklungen dabei, dass wir grundsätzlich dazu raten, auf eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter/Mieter hinzuwirken.

Dieser Artikel ersetzt keine einzelfallbezogene Rechtsberatung und gibt nur allgemeine Hinweise zur Gesetzeslage.
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