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Coronavirus und Rechtsfragen

Anteilige Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit - 12.5.2021

In einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20) wurde nunmehr auch für die pandemiebedingte Kurzarbeit die bereits aus dem Jahre 2012 stammenden Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteile vom 08.11.2012, C-229/11, C-230/11) dahingehend bestätigt, dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen „Kurzarbeit Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, diese auch keine neuen Urlaubsansprüche erwerben.

Das LAG Düsseldorf entschied, dass die Mitarbeiterin für den Zeitraum, in dem sie sich durchgehend in "Kurzarbeit Null" befand, keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BurlG erworben habe. Damit stehe ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig zu. Das Gericht führte insoweit weiter aus, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, für jeden vollen Monat der "Kurzarbeit Null" den Gesamt-Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen.

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Auswirkungen von Schließungsverordnungen auf bestehende Gewerbemietverträge - 16.4.2021

Wir hatten in unserem Beitrag vom 27.01.2021 bereits auf die neu in das Gesetz aufgenommene Regelung bezüglich der Auswirkungen von Schließungsverordnungen auf bestehende Gewerbemietverträge, insbesondere in Hinblick auf die laufenden Mietzahlungen aufmerksam gemacht (§ 7 des Art. 240 EGBGB).

Inzwischen haben sich mehrere Gerichte mit dieser gesetzlichen Vermutung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beschäftigt, wobei sich die Auffassung durchzusetzen scheint, wonach das Risiko hälftig geteilt werden soll, mithin jedenfalls die Kaltmiete um 50% gekürzt werden kann (so jedenfalls: OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2021 - 5 U 1782/20; grundsätzlich zustimmend auch: KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2021 – 8 U 1106/20).
Teilweise wird darüber hinaus in der Rechtsprechung auch vertreten, dass die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ebenfalls um 50% gekürzt werden können (vgl. Landgericht Mönchengladbach: Urteil vom 02.11.2020 – 12 O 154/20).

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Neue CORONA-Regelung im Gewerbemietrecht zur Störung der Geschäftsgrundlage - 27.01.2021

Die bis Ende letzten Jahres in Literatur und Rechtsprechung noch hoch strittige Frage, ob ein Gewerbemieter eine Mietminderung vornehmen kann, wenn dieser sein Geschäft aufgrund einer Corona-Schließungsanordnung (Lockdown) nicht öffnen darf (vgl. zustimmend: LG München I, Urteil vom 22.09.2020 - 3 O 4495/20; ablehnend: LG Frankfurt /Main, Urteil vom 02.10.2020 – 2-15 O 23/20 u.A.), wurde durch den zum 31.12.2020 in Kraft getretenen § 7 des Art. 240 EGBGB nunmehr auf Gesetzesebene geregelt. Hiernach wird vermutet, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist („Geschäftsgrundlage“), nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, soweit vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind.

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Steuererklärungspflicht bei Kurzarbeit - 27.01.2021

Alle Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 mehr als 410,00 € Kurzarbeitergeld bezogen haben, sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet, sofern keine Vertretung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein besteht, mit Ablauf des 31. Juli 2021. Zu der Herausforderung, eine Steuererklärung abgeben zu müssen, können in einzelnen Fällen auf die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer aber auch noch Steuernachzahlungen zukommen. Zwar gilt das Kurzarbeitergeld selbst als steuerfrei. Als Lohnersatzleistung unterfällt

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Rechtskreiswechsel durch Homeoffice - 27.01.2021

In der Rentenversicherung wird zwischen dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) und dem Rechtskreis West (alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) unterschieden. Für beide Rechtskreise gelten unterschiedliche Rechengrößen und Regelungen. So unterscheiden sich zum Beispiel die Betragsbemessungsgrenzen, aber auch die Rentenwerte, je nachdem, ob eine Zugehörigkeit zum Rechtskreis Ost oder zum Rechtskreis West besteht. Gemäß § 9 SGB IV ist Beschäftigungsort der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung tatsächlich ausübt. Regelmäßig ist dies eine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Unabhängig von seinem Wohnort unterfällt der Arbeitnehmer dann dem Rechtskreis, der für die Betriebsstätte des Arbeitgebers gilt. Anders kann dies aber bei einer Tätigkeit im Homeoffice sein. Übt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung überwiegend nicht mehr im Büro des Arbeitgebers, sondern im Homeoffice aus, gilt für den Arbeitnehmer in dieser Zeit der Rechtskreis seines Wohnortes

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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld - 21.04.2020

Viele Betriebe sind aktuell von Arbeitsausfällen betroffen und mussten bereits mit ihren Mitarbeitern Kurzarbeiter vereinbaren oder beabsichtigen dies für die nahende de Zukunft.

Hat sich der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern auf eine vorübergehende Kurzarbeit verständig und dies der Bundesagentur für Arbeit angezeigt, berechnet er sodann das zu zahlende Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Arbeitnehmer erhalten in der Regel 60 % des...

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Informationen für Arbeitnehmer - 16.03.2020

Wer als Arbeitnehmer nicht selbst krank ist und auch nicht selbst unter Quarantäne steht und nur deswegen nicht arbeiten kann, weil der Betrieb geschlossen ist oder keine Aufträge mehr hat, hat im Zweifel Anspruch auf vollen Lohn. Wir Juristen nennen das Annahmeverzug des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer bietet seine Leistung an, der Arbeitgeber nimmt sie nicht an. „Im Zweifel“ heißt dabei aber folgendes: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob die konkrete Betriebsschließung hier wirklich zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört, also er die rechtliche Verantwortung für den Annahmeverzug trägt. Derzeit werden in berlin aus sehr unterschiedlichen Gründen Betriebe geschlossen. Teilweise wird dies behördlich angeordnet. Aber auch hier muss wiederum jeweils genau geprüft werden, ob eine solche Anordnung tatsächlich zum klassischen Risiko des Arbeitgebers gehört oder nicht. Wenn der Arbeitgeber...

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Informationen für Arbeitgeber - 16.03.2020

Soweit Sie als Unternehmer bzw. Arbeitgeber von der neuen Berliner „Schließungs“-Verordnung (SARS-CoV-2 Eindämmungsverdnung – SARS-CoV-2-EindV) betroffen sind und Ihr Betrieb bereits am vergangenen Wochenende geschlossen wurde oder dies in den nächsten Tagen droht, muss genau geprüft werden, was als nächstes zu tun ist. Ggf. ist die Verordnung rechtswidrig, aber man muss sich ernsthaft die Frage stellen, ob derzeit Eilanträge bei Gericht überhaupt bearbeitet würden.

Nach unserer Auffassung ist leider auch völlig unklar, ob wegen der behördlich angeordneten Betriebsschließung für Selbstständige ein Anspruch auf Ersatz von persönlichem Verdienstausfall gem. §§ 56 Abs. 3 InfSchG i. V. m. 15 SGB IV besteht. Das Gesetz ist nach unserer Auffassung auf diesen Fall „gar nicht vorbereitet“. Das weitere Problem ist, dass ein Erstattungsanspruch nach diesem Gesetz voraussetzen würde, dass die Verordnung rechtmäßig auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen wurde, was –wie ausgeführt- zweifelhaft ist. Sie werden für einen möglichen Erstattungsantrag in jedem Fall die aktuellsten Einkommensteuerbescheide, ...

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Kinderbetreuung - 13.03.2020

Eine explizite Regelung, was mit Arbeitsentgeltansprüchen passiert, wenn Mitarbeiter zuhause bleiben (müssen), um ihre Kinder zu betreuen, gibt es im Gesetz nicht. Einschlägig wäre grds. § 616 BGB. Danach verliert der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Vergütung dann nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird. Bei unvorhersehbaren Schul-Schließungen wegen drohenden Sturms für ein, zwei Tage scheint die  Norm unproblematisch anwendbar zu sein. Der persönliche Grund ist die (gesetzliche) Betreuungspflicht des Mitarbeiters gegenüber dem Kind. Ein oder zwei Tage sind unzweifelhaft eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Eine behördlich angeordnete Schließung von Schulen und Kindertagesstätten, die die Betreuungslage auslöst, ist aber schon nicht zwingend unverschuldet, wenn diese abzusehen war und der Mitarbeiter ggf. Zeit hatte, sich auf die Betreuungslage einzustellen. Hat er auch bei bester Planung keine Möglichkeit,...

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Kurzarbeit - 12.03.2020

Aufgrund von wirtschaftlichen Gründen oder unabwendbaren Ereignissen kann es dazu kommen, dass ein Betrieb vorübergehend von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist und der Arbeitgeber vorübergehend die regelmäßige Arbeitszeit seiner Mitarbeiter verringern muss. Wirtschaftliche Ursachen, die zu einer Verringerung der Arbeitszeit führen können, sind alle Ursachen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den wirtschaftlichen Ablauf des Unternehmens auswirken, beispielsweise weil Rohstoffe von Zuliefererbetrieben nicht geliefert werden können. Unabwendbare Ereignisse, die zu einer Verringerung der Arbeitszeit führen können, sind immer dann gegeben, wenn diese auf höhere Gewalt oder sogar Maßnahmen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, solange der Arbeitgeber diese nicht zu vertreten hat. Dies können außergewöhnliche Witterungsbedingungen sein oder aber auch von Behörden angeordnete Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Schließung eines ganzen Betriebes.

Wichtig ist dabei aber, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig anordnen kann. In Betrieben mit einem Betriebsrat

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