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Anteilige Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit - 12.5.2021


In einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20) wurde nunmehr auch für die pandemiebedingte Kurzarbeit die bereits aus dem Jahre 2012 stammenden Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteile vom 08.11.2012, C-229/11, C-230/11) dahingehend bestätigt, dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen „Kurzarbeit Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, diese auch keine neuen Urlaubsansprüche erwerben.

Das LAG Düsseldorf entschied, dass die Mitarbeiterin für den Zeitraum, in dem sie sich durchgehend in "Kurzarbeit Null" befand, keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BurlG erworben habe. Damit stehe ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig zu. Das Gericht führte insoweit weiter aus, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, für jeden vollen Monat der "Kurzarbeit Null" den Gesamt-Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen.

Zur Begründung dessen führte das LAG im Wesentlichen an, dass während der Kurzarbeit der Kurzarbeiter wie ein vorübergehend teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer behandelt werden müsse. Insoweit ist anerkannt, dass deren Erholungsurlaub anteilig gemessen an den Arbeitstagen pro Woche, basierend auf dem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen bei 6 Arbeitstagen pro Woche zu kürzen ist.

Die Entscheidung überrascht zwar angesichts der bereits bekannten EuGH-Entscheidungen nicht, bestätigt deren Geltung aber auch für die pandemiebedingte Kurzarbeit und stellt zugleich eine sehr wichtige Entscheidung über diese Frage dar.

Dieser Artikel ersetzt keine einzelfallbezogene Rechtsberatung und gibt nur allgemeine Hinweise zur Gesetzeslage.
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