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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld - 21.04.2020


Viele Betriebe sind aktuell von Arbeitsausfällen betroffen und mussten bereits mit ihren Mitarbeitern Kurzarbeiter vereinbaren oder beabsichtigen dies für die nahende de Zukunft.

Hat sich der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern auf eine vorübergehende Kurzarbeit verständig und dies der Bundesagentur für Arbeit angezeigt, berechnet er sodann das zu zahlende Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Arbeitnehmer erhalten in der Regel 60 % des ausgefallen pauschalierten Netto-Entgeltes. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, erhöht sich dieser Satz auf 67 %. Der Entgeltausfall berechnet sich dabei aus einem Vergleich zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre (wobei allerdings einmalig gezahlte Beträge oder Entgelte für Mehrarbeit unberücksichtigt bleiben) und dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt. 

Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit gestellt. Die Bundesagentur für Arbeit prüft den Antrag und erstattet dem Arbeitgeber bei entsprechender Bewilligung das bereits gezahlte Kurzarbeitergeld.

Zusätzlich zum Kurzarbeitergeld kann der Arbeitgeber Zuschüsse an die Mitarbeiter zahlen. Diese bleiben, wenn es sich eindeutig auch wirklich um Zuschüsse handelt,  bei der Berechnung des Kurarbeitergeldes unberücksichtigt, mindern das Kurzarbeitergeld also nicht. Einige Tarifverträge sehen solche Zuschüsse verbindlich vor. Grundsätzlich ist die Zahlung eines Zuschusses für den Arbeitgeber aber freiwillig. Wenn sich der Arbeitgeber entschließt, Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu zahlen, sollte auf diese Freiwilligkeit auch hingewiesen werden, um eine Bindungswirkung für den Arbeitgeber zu vermeiden.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind allerdings steuerpflichtig. Wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgeltes nicht übersteigt, besteht jedoch keine Sozialversicherungspflicht für den gezahlten Zuschuss. 

Aktuell wird eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes erwogen. Unklar ist, ob damit gleichzeitig auch die Grenze, bis zu der sozialversicherungsfreie Zuschüsse gezahlt werden können, ansteigen wird. Auch der Zeitpunkt einer Erhöhung oder ob diese gar rückwirkend erfolgt, ist noch unklar. Vorsorglich könnte der Freiwilligkeitsvorbehalt daher dahingehend ergänzt werden, dass der Arbeitgeber sich bei einer späteren Erhöhung des Kurzarbeitergeldes die Verrechnung mit bereits gezahlten Zuschüssen vorbehält. 

Bitte beachten Sie, dass dies alles nur allgemeine Informationen sind und keine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ist oder diese ersetzt.