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Kurzarbeit - 12.03.2020


Aufgrund von wirtschaftlichen Gründen oder unabwendbaren Ereignissen kann es dazu kommen, dass ein Betrieb vorübergehend von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist und der Arbeitgeber vorübergehend die regelmäßige Arbeitszeit seiner Mitarbeiter verringern muss. Wirtschaftliche Ursachen, die zu einer Verringerung der Arbeitszeit führen können, sind alle Ursachen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den wirtschaftlichen Ablauf des Unternehmens auswirken, beispielsweise weil Rohstoffe von Zuliefererbetrieben nicht geliefert werden können. Unabwendbare Ereignisse, die zu einer Verringerung der Arbeitszeit führen können, sind immer dann gegeben, wenn diese auf höhere Gewalt oder sogar Maßnahmen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, solange der Arbeitgeber diese nicht zu vertreten hat. Dies können außergewöhnliche Witterungsbedingungen sein oder aber auch von Behörden angeordnete Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Schließung eines ganzen Betriebes.

Wichtig ist dabei aber, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig anordnen kann. In Betrieben mit einem Betriebsrat ist hierzu grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat erforderlich. Besteht kein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber mit jedem Mitarbeiter eine gesonderte Vereinbarung treffen.

Hat sich der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern auf eine vorübergehende Kurzarbeit verständig und dies der Bundesagentur für Arbeit angezeigt, können die Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, und so den Gehaltsausfall zumindest teilweise kompensieren. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer nach Beginn der Kurzarbeit selbst erkranken sollte oder aufgrund einer behördlichen Anordnung einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder sich in Quarantäne befindet, solange auch ohne Kurzarbeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder aufgrund des Gesetztes zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten bestehen würde.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Arbeitnehmer erhalten in der Regel 60 % des ausgefallen pauschalierten Netto-Entgeltes. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, erhöht sich dieser Satz auf 67 %. Der Entgeltausfall berechnet sich dabei aus einem Vergleich zwischen dem Bruttoarbeitsentgeltentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre, wobei allerdings einmalig gezahlte Beträge oder Entgelte für Mehrarbeit unberücksichtigt bleiben, und dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt. 

Auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Versicherung erhalten. Für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beträge wie beim regulären Arbeitsentgelt auch. Allerdings bestimmen sich die tatsächlich zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung zu zahlenden Beträge nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beträge muss der Arbeitgeber allein tragen. 

Die Anzeige von Kurzarbeiter und die Beantragung von Kurzarbeitergeld können auch online bei der Bundeagentur für Arbeit erfolgen. Aktuell arbeitet die Bundesregierung daran, dass Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu vereinfachen und die Arbeitgeber zu entlasten. Hierzu gehört auch, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die die Arbeitgeber zu tragen haben, von der Bundesagentur für Arbeit erstatten werden sollen.  Die Änderungen werden voraussichtlich im April in Kraft treten.

Wenn Sie zu diesem Thema Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns bitte.