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Kinderbetreuung - 13.03.2020


Arbeitsausfall aufgrund notwendiger Kinderbetreuung

Eine explizite Regelung, was mit Arbeitsentgeltansprüchen passiert, wenn Mitarbeiter zuhause bleiben (müssen), um ihre Kinder zu betreuen, gibt es im Gesetz nicht. Einschlägig wäre grds. § 616 BGB. Danach verliert der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Vergütung dann nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird. Bei unvorhersehbaren Schul-Schließungen wegen drohenden Sturms für ein, zwei Tage scheint die  Norm unproblematisch anwendbar zu sein. Der persönliche Grund ist die (gesetzliche) Betreuungspflicht des Mitarbeiters gegenüber dem Kind. Ein oder zwei Tage sind unzweifelhaft eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Eine behördlich angeordnete Schließung von Schulen und Kindertagesstätten, die die Betreuungslage auslöst, ist aber schon nicht zwingend unverschuldet, wenn diese abzusehen war und der Mitarbeiter ggf. Zeit hatte, sich auf die Betreuungslage einzustellen. Hat er auch bei bester Planung keine Möglichkeit, das Kind anderweitig betreuen zu lassen, kommt man zur Zeitfrage. Arbeitsausfälle bis zu 10 Tagen könnten von dieser Vorschrift (Der Mitarbeiter hat weiterhin einen Zahlungsanspruch) noch gedeckt sein. Ob allerdings Fehlzeiten von 6 Wochen wegen der Betreuung der Kinder von dieser Vorschrift noch gedeckt wären, ist höchst zweifelhaft, wenn nicht ausgeschlossen.

Dies sind nur allgemeine Informationen. Wenn Sie zu dem Thema Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns bitte.